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Erben und Vererben

Erben und Vererben

Früher an später denken ...

Richtig Erben und Vererben

Jeder kennt diese Schlagwörter und vielleicht haben sich einige von Ihnen sogar schon mit diesem Thema beschäftigt.
Natürlich schiebt man solche Gedanken gerne beiseite, denn gerade der Punkt "Vererben" hängt mit den unangenehmen Seiten des Lebens zusammen und damit möchte sich selbstverständlich keiner von uns befassen.

Dennoch liegt sicherlich jedem daran, das zu Lebzeiten erwirtschaftete Hab und Gut nach dem eigenen Tod in die richtigen Hände zu geben.
Oftmals müssen Erben später für die Fehler und Versäumnisse des Vererbers viel bezahlen. Treffen Sie daher die richtigen Vorkehrungen damit Ihr Nachlass auch tatsächlich in die "richtigen Hände" kommt und nicht etwa die Staatskasse füllt.

Wir stehen Ihnen nicht nur in steuerrechtlichen Fragen sondern auch bei den entsprechenden Vorbereitungen gerne zur Seite.


Worauf sollte man achten?

Testament und Erbvertrag?

Haben Sie Ihren "Letzten Willen" nicht in einem Testament oder in einem Erbvertrag festgehalten, wird Ihr Erbe nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Ihren Verwandten und dem Ehegatten verteilt. Aber entspricht dies auch voll und ganz Ihren eigenen Wünschen?

Fällt Erbschaftsteuer an?

Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs (Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil usw.) und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser.

Steuerklassen und Freibeträge?

Die Erbschaftsteuer wird nach Steuerklassen erhoben. So gilt beispielsweise die Steuerklasse I für Ehegatten und Kinder. Geschwister und übrige Erwerber fallen unter weitereSteuerklassen.
Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu.

Haben Sie Fragen zu Steuerklassen oder Freibeträgen? Wenden Sie sich an uns!


Gestaltungsalternativen

Vermächtnis

Wendet ein Erblasser jemandem durch Verfügung von Todes wegen Vermögen zu, ohneihn als Erben einzusetzen, liegt ein Vermächtnis vor. Der Vermögenserwerb durch Vermächtnis unterliegt der Erbschaftsteuer.
Der mit dem Vermächtnis belastete Erwerber kann die Vermächtnislast als Nachlassverbindlichkeit abziehen.

Nießbrauch

Wie der etwas altmodische Begriff besagt, gibt der Nießbrauch das Recht, eine bestimmte Sache zu gebrauchen und Ihre Früchte zu genießen.
Steuerrechtlich ist der Nießbrauch insbesondere von Bedeutung, weil sich mit ihm die anfallende Erbschaftsteuer vermindern lässt.

Barvermächtnis mit Rentenoption

Hier wird das Kind nicht als Schlusserbe, sondern als Alleinerbe des erstversterbenden Ehegatten eingesetzt. Zugunsten des überlebenden Ehegatten wird zugleich ein Barvermächtnismit Rentenoption ausgesetzt, d.h. der länger lebende Ehegatte kann statt des Barvermächtnisses jederzeit nach dem ersten Erbfall eine laufende lebenslange Rente verlangen.


Schenken statt Vererben?

Schenkung und Erbschaft

Bei Schenkungen und Erbschaften die innerhalb von 10 Jahren von derselben Person zugewendet werden, erfolgt steuerrechtlich eine Zusammenrechnung der Werte.

Beispiel
Ein Vater schenkt seiner Tochter im Jahr 2010 einen Betrag in Höhe von 250.000 EUR. Da dieser Wert den Freibetrag für Kinder nicht überschreitet, fällt keine Schenkungsteuer an. Im Jahr 2015 verstirbt der Vater und die Tochter erbt Vermögen im Wert von weiteren 200.000 EUR.

Betrachtet man die Vorgänge jeweils getrennt, sind die geltenden Freibeträge bei Kindern in Höhe von 400.000 EUR nicht überschritten, es erfolgt keine Festsetzung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

Steuerlich gelten jedoch andere Grundsätze

Die Schenkung und die Erbschaft erfolgten im obigen Beispiel innerhalb von 10 Jahren. Gemäß des Erbschaftsteuergesetzes sind die Werte zusammenzurechnen. Somit fällt nach dem derzeitigen Stand Steuer an.


Fazit:
Sind zwischen Schenkung und Erbschaft mehr als 10 Jahre vergangen, stehen die Freibeträge erneut in voller Höhe zu.
Mit einer frühzeitigen Planung und guten Beratung hätte die anfallende Erbschaftsteuer vielleicht nicht verhindert, aber verringert werden können.


Unter Kontakt- Info anfordern können Sie unter anderem auch unseren Flyer zum Thema "Erben und Vereben" anfordern.