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Spenden in anderen EU-Staaten absetzbar

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Spenden in anderen EU - Staaten absetzbar
EuGH-Urteil zwingt deutsche Finanzämter zur Anerkennung von Spendenleistungen auch an Spendenempfänger in anderen EU-Staaten.
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Neue Allianz gegen Steueroasen
Finanzminister der 19 OECD-Staaten beschlossen am 23.6.2009 in Berlin weitere Maßnahmen in der Bekämpfung von Steuerhinterziehung.
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Vorsicht Steuerfalle: Tankkarten können steuerpflichtig sein
Steuerfreie Lohnersatzleistungen des Arbeitgebers erfreuen sich stetiger Beliebtheit. Hierzu gehören insbesondere Sachbezüge wie Warengutscheine. Solche sind bis zu 44 € im Monat steuerfrei. Hierfür gelten allerdings strenge Formvoraussetzungen.
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Gestaltungstipps für Lebensversicherungen unter Ehegatten
Für verbundene Lebensversicherungen gelten gesonderte steuerliche Regelungen.
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Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung 2008
Alljährlich zur Jahresmitte veröffentlicht die Finanzverwaltung die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung.
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Spenden in anderen EU-Staaten absetzbar

Aktueller Gesetzesstand: Nach deutschem Steuerrecht konnte bislang nur der Abzug von Spenden an „inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts“ bzw. an andere „inländische“ Institutionen als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

EuGH-Urteil: Der EuGH hat sich letztlich für eine Absetzbarkeit von Spenden an gemeinnützige Einrichtungen innerhalb der EU ausgesprochen. Spenden, die ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat leistet, fallen unter die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr, urteilte der EuGH. Dies gilt auch, wenn es sich um „Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ handelt. – (Urt.; EuGH 27.1.2009, Rs C-318/07)

Fazit: Nationale Regelungen – wie der § 10 b Abs. 1 EStG – die den Steuerabzug von Spenden nur an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen im jeweiligen Wohnsitzland des Spenders zulassen, verstoßen gegen EU-Recht. Der Spender kann sich auf das für ihn günstigere EU-Recht berufen.
Der EuGH hat aber auch betont, dass der Spender nachweisen müsse, dass seine „Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung“ des Spendenabzugs erfüllt.

Stand: 13. Juli 2009